- Bekanntgabe
- 1. Allgemein: Ein ⇡ Verwaltungsakt wird mit seiner B. wirksam (§ 124 I AO). Die B. ist Voraussetzung dafür, dass der betreffende Verwaltungsakt überhaupt Rechtswirkungen entfalten kann. Dabei umfaßt die B. mehr als nur die technischen Abläufe bei der Übermittlung eines Schriftstücks.- 2. Voraussetzungen: Die wirksame B. setzt den sog. Bekanntgabewillen des für den Erlass des Verwaltungsakts zuständigen Bediensteten voraus („mit Wissen und Wollen der Behörde“). Der Verwaltungsakt muss dem Adressaten (dem von dem Verwaltungsakt Betroffenen) zugehen, d.h. in seinen Machtbereich gelangen, so dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (§ 122 I AO). Der Empfänger ist eindeutig und zweifelsfrei zu bezeichnen.- 3. Bekanntgabearten: Verwaltungsakte können schriftlich, mündlich, konkludent oder durch öffentliche Bekanntmachung bekanntgegeben werden. Schriftliche Verwaltungsakte wie z.B. Steuerbescheide gelten bei Übermittlung im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn sie sind nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (Bekanntgabefiktion des § 122 II AO). Die Beweislast für Zugang und Zugangszeitpunkt trägt grundsätzlich die Finanzbehörde. Entsprechendes gilt bei elektronischer Übermittlung eines Verwaltungsakts (§ 122 IIa AO).- 4. Folgen fehlerhafter B.: Weist der Verwaltungsakt derart gravierende Mängel auf, dass er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist (z.B. wird der Empfänger nicht, falsch oder so ungenau bezeichnet, dass Verwechslungen möglich sind), ist der Verwaltungsakt nichtig und unwirksam. Eine Heilung des Fehlers ist nicht möglich. Es ist ein neuer Verwaltungsakt bekanntzugeben. Bei weniger schwerwiegenden inhaltlichen Mängeln ist der Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam, aber rechtswidrig und damit lediglich anfechtbar. Unter bestimmten Voraussetzungen können Bekanntgabemängel auch geheilt werden (vgl. AEAO zu § 122 Nr. 4).
Lexikon der Economics. 2013.